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Aktenzeichen III 336/17

Datum 21.12.1917

Leitsatz 1. Muß eine öffentliche Sparkasse, die als Hypothekengläubigerin die Zwangsversteigerung des Pfandgrundstücks wegen rückständiger Zinsen beantragt hat, den Schuldner, der die Versteigerung durch Zahlung der beizutreibenden Summe abwenden will, sich aber über die Höhe der Summe im Irrtum befindet, hierüber aufklären? 2. Haftet die Sparkasse wegen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung durch ihre Beamten nach § 278 BGB. oder -- in Preußen -- nach dem Gesetze vom 1. August 1909 über die Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen von Beamten? 3. Haftet der Sparkassenbeamte für die Unterlassung der Erfüllung nach § 839 BGB.? 4. Tritt die Haftung der Sparkasse und ihrer Beamten auch dann ein, wenn der Beamte den Irrtum des Schuldners über die Höhe der beizutreibenden Summe zwar nicht erkannt hat, aber bei Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt hätte erkennen müssen? 5. Zur Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. in dem Falle, wenn der andere Ersatzpflichtige gegen den Beamten seinen Rückgriff nehmen kann.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405B570341

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