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Aktenzeichen VI 370/17

Datum 03.12.1917

Leitsatz 1. Was ist unter dem unbefugten Gebrauch eines Namens in § 12 BGB. zu verstehen? 2. Kann ein Mitglied einer Gesellschaft m. b. H. eine Klage wegen Kreditgefährdung der Gesellschaft erheben? 3. Rechtsschutzbedürfnis für die vorbeugende Unterlassungsklage, wenn die Unterlassung von Handlungen gefordert wird, die schon durch das Strafgesetz einem jeden verboten sind. Einfluß der Verjährung der strafbaren Handlung oder des Ablaufs der Antragsfrist. 4. Kann eine Ehrverletzung durch irrtümliche tatsächliche Aufstellungen in einem zum Zwecke wissenschaftlicher Belehrung geschriebenen Buche begangen werden? 5. Liegt eine Ehrverletzung wider besseres Wissen deshalb vor, weil der Beschuldigte zum Zwecke gütlicher Einigung vor dem Rechtsstreit und während des Rechtsstreits erklärt hat, er sei zu der "Ansicht" gekommen, daß die behauptete Tatsache unrichtig sei?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405B5A0350

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