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Aktenzeichen VI 302/17

Datum 03.01.1918

Leitsatz 1. Sind bei Ermittelung der Höhe des Schadensersatzanspruchs, der der Witwe eines Verunglückten nach § 10 Abs. 2 des Kraftfahrzeuggesetzes oder nach § 844 Abs. 2 BGB. zusteht, die Vorteile in Anrechnung zu bringen, die sie durch Verkauf des von ihrem Manne ererbten Geschäfts erzielt hat? 2. Muß sie sich auch das Vermögen anrechnen lassen, das sie durch Beerbung eines nach dem Verunglückten gestorbenen Kindes erlangt hat? 3. In welcher Weise sind die bei Ermittelung des Schadens in Abzug zu bringenden Beträge zu verrechnen, falls wegen mitwirkenden Verschuldens des Verunglückten der Schädiger nur einen Bruchteil des entstandenen Schadens zu erstatten braucht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405B650398

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