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Aktenzeichen VII 355/17

Datum 22.01.1918

Leitsatz 1. Liegt in dem nach § 24 des preuß. Enteignungsgesetzes von der Gemeinde bei der Enteignungsbehörde gestellten Antrage, das Verfahren zur Feststellung der Enteignungsentschädigung für die Abtretung des Eigentums hinsichtlich eines bestimmten von einer festgesetzten Fluchtlinie betroffenen Grundstücks einzuleiten, die Erklärung des im § 13 Abs. 1 Nr. 1 preuß. FluchtlG. bezeichneten Verlangens nach Abtretung? 2. Wann tritt die Fälligkeit des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zahlung oder Hinterlegung der durch die Enteignungshehörde oder im Rechtswege endgültig festgestellten Enteignungsentschädigung ein?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405C140089

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