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Aktenzeichen V 238/17

Datum 26.01.1918

Leitsatz 1. Wird der Befriedigungszweck, den das Verbot der Eigentums-Verfallklausel in § 1149 BGB. zur Voraussetzung hat, und die Annahme einer Hingabe an Erfüllungsstatt (§§ 364 flg. BGB.) dadurch ausgeschlossen, daß für das zu Eigentum zu übertragende Grundstück ein bestimmter Preis und Herauszahlung des Überschusses vereinbart wird? 2. Unterschied zwischen der Verfallklausel des § 1149 BGB. und einer unbedingten, vor Eintritt der Fälligkeit der Hypothekenforderung vereinbarten Verpflichtung zur Eigentumsübertragung.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405C170101

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