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Aktenzeichen IV 359/17
Datum 28.01.1918
Leitsatz Kann eine Sicherheitsabtretung wirksam vorgenommen werden, wenn der Abtretende sich die Einziehung der Forderung vorbehält? Genügt es zur Wirksamkeit, daß der Abtretungsempfänger bei Konkurrenz mit anderen Gläubigern des Abtretenden zur Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen befugt sein soll?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405C180105
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