Aktenzeichen VI 397/17
Datum 24.01.1918
Leitsatz 1. Verhältnis der Ausgleichung zwischen Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB. zur Hauptausgleichung auf Grund des Satzes 1. 2. Findet § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB. auch dann Anwendung, wenn die Hauptausgleichung im Falle der Gesamtschuld aus unerlaubter Handlung nicht nach Maßgabe des § 426 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 840 BGB., sondern des § 17 des Kraftfahrzeuggesetzes erfolgt ist? 3. Können die Kosten des von dem Verletzten aus einer unerlaubten Handlung gegen einen der Gesamtschuldner geführten Prozesses auf Schadensersatz in die von diesem gegen die übrigen Gesamtschuldner betriebene Ausgleichung (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.) einbezogen werden? 4. Kann Erstattung dieser Prozeßkosten seitens des in jenem Prozesse verurteilten Gesamtschuldners von den anderen aus dem Gesichtspunkte des durch die Gesamtschuld begründeten Gemeinschaftsverhältnisses verlangt werden? 5. Sittenwidriges Verhalten eines Gesamtschuldners, wenn er den Verletzten mit seinem Schadensersatzanspruch an einen der übrigen Gesamtschuldner verweist, weil die Durchführung seines Anspruchs gegen diesen für ihn leichter sei?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405C210143
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