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Aktenzeichen VII 391/17

Datum 05.02.1918

Leitsatz 1. Liegt ein einheitliches, nach dem Tarife steuerpflichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 10 Abs. 3 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 30. Juni 1909 nur dann vor, wenn der im bürgerlichen Rechte mit einem besonderen Namen bezeichnete einheitliche Vertrag auch im Tarife mit seinem Namen aufgeführt ist? 2. Zum Begriffe des Werkvertrags.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405C260168

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