Aktenzeichen V 272/17
Datum 09.02.1918
Leitsatz Zwangsvergleich im Konkurse, worin den nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern ein Prozentsatz ihrer Forderungen versprochen ist. 1. Wird in solchem Falle die persönliche Forderung eines Absonderungsberechtigten auf die Vergleichsquote herabgesetzt, und kann der Gläubiger auch diese Quote nur verlangen, wenn und soweit er auf sein Absonderungsrecht verzichtet hat oder bei dessen Ausübung ausgefallen ist? 2. Gelten Zinsen von einer nicht bevorrechtigten Konkursforderung für die Zeit nach dem Zwangsvergleich als gänzlich erlassen, oder bleiben solche Zinsansprüche trotz des Zwangsvergleichs für den nicht erlassenen Teil des Kapitals im Zweifel bestehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405C2A0181
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