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Aktenzeichen V 298/17

Datum 13.02.1918

Leitsatz 1. Kann der Verkäufer, der sich dem Käufer gegenüber schlechthin verpflichtet, einem von diesem aufzunehmenden und zur Bebauung des Kaufgrundstücks zu verwendenden Pfandbriefdarlehn vor seiner auf diesem Grundstück eingetragenen Restkaufgeldhypothek den Vorrang einzuräumen, die Vorrangseinräumung davon abhängig machen, daß zuvor der Hausbau ausgeführt oder daß wenigstens die Verwendung des Pfandbriefdarlehns zum Hausbau sichergestellt wird? 2. Kann der aus einem gegenseitigen Vertrag in Anspruch Genommene dem Anspruche des anderen Vertragsteils die Einrede des nicht erfüllten Vertrags oder die Einrede des Zurückbehaltungsrechts mit Erfolg entgegensetzen, wenn er sich zur Zeit, wo seine Gegenforderung fällig wurde, mit der von ihm geschuldeten Leistung schon im Verzuge befand? 3. Steht die sich aus einem solchen Verzug ergebende Verpflichtung zum Schadensersatz auch dann einer dem Anspruche des anderen Teiles entgegengesetzten, auf veränderte Umstände gegründeten Einrede entgegen, wenn die Veränderung der Umstände erst eingetreten ist, als sich der in Anspruch Genommene bereits im Verzuge befand?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405C300212

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