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Aktenzeichen VI 379/17
Datum 14.02.1918
Leitsatz Ist unter der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nach § 773 Nr. 4 BGB. unterschiedslos die Vollstreckung in das ganze Vermögen oder in Übereinstimmung mit § 772 bei der Bürgschaft für eine Geldforderung nur die Vollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an den in § 772 bezeichneten Orten zu verstehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405C310219
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