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Aktenzeichen V 324/17

Datum 23.02.1918

Leitsatz Kommt es bei der Abtretung einer Hypothekenforderung, die mit Vorrang vor anderen Hypotheken in das Grundbuch erst eingetragen werden soll, für die Frage des gutgläubigen Erwerbes auf den Zeitpunkt an, wo die Eintragung der Hypothek und des Vorranges vorgenommen wird? Oder ist für die Anwendbarkeit des § 892 BGB. lediglich der Zeitpunkt maßgebend, wo die Erwerbshandlung sich vollendet hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405C3D0254

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