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Aktenzeichen III 353/17

Datum 26.02.1918

Leitsatz 1. Wann kann von einer längere Zeit dauernden Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 2 des preußischen Gesetzes, betr. die Reisekosten der Staatsbeamten, vom 26. Juli 1910 gesprochen werden? 2. Bedarf es zur Wahrung des Anspruchs auf Tagegelder bei vorübergehender auswärtiger Beschäftigung an einer Behörde der Meldung bei dieser Behörde auch an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405C3F0258

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