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Aktenzeichen V 329/17

Datum 02.03.1918

Leitsatz Kann derjenige, welcher zur Sicherung einer Forderung ein Pfand bestellt oder eine Sache oder ein Recht übereignet hat, die Herausgabe der Sicherheit Zug um Zug gegen Befriedigung des Gläubigers verlangen? Muß er sich in der Klage unter Bezifferung der Forderung zur Befriedigung erbieten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405C450280

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