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Aktenzeichen VI 76/16
Datum 04.03.1918
Leitsatz 1. Muß sich der Empfänger eines Darlehnsversprechens bei Einklagung des zugesagten Darlehnsbetrags am Verzugszins (§ 288 Satz 1 BGB.) oder am Prozeßzins (§ 291 BGB.) denjenigen Zinsbetrag abziehen lassen, den er hätte zahlen müssen, wenn er das zugesagte Darlehen rechtzeitig ausgezahlt erhalten hätte? 2. Hat ein solcher Abzug in Ansehung des nach § 288 Abs. 2 geltend gemachten "weiteren Schadens" einzutreten? 3. Wird die Anwendung des § 291 BGB. durch Verzug des beklagten Schuldners ausgeschlossen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405C460283
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