Aktenzeichen IV 62/18
Datum 18.04.1918
Leitsatz Steht der Militärverwaltung ein Ersatzanspruch gegen die Eisenbahnverwaltung zu, wenn sie Versorgungsgebührnisse an die Hinterbliebenen eines Mannes zu zahlen hat, der durch einen Eisenbahnunfall eine Dienstbeschädigung erlitten hat und an deren Folgen gestorben ist? Ist auf Ersatzansprüche, die den Hinterbliebenen der nach Maßgabe des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 (RGBl.S.593) versorgungsberechtigten Personen gegen Dritte zustehen, insbesondere § 41 Abs. 2 dieses Gesetzes entsprechend anwendbar? Besteht zwischen der Militärverwaltung und der Eisenbahnverwaltung im Sinne des § 421 BGB. ein Gesamtschuldverhältnis?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405C670401
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