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Aktenzeichen IV 76/18
Datum 25.04.1918
Leitsatz 1. Was ist im Sinne des § 2306 BGB. unter der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu verstehen, wenn bei der Berechnung des Pflichtteils Anrechnungs- und Ausgleichungspflichten in Betracht kommen? 2. Kann der Pflichtteilsberechtigte, soweit der ihm hinterlassene Erbteil den Pflichtteil nicht deckt, neben dem Rechte aus § 2306 Abs. 1 Satz 1 den Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 erheben? 3. Steht ihm der Pflichtteilsanspruch zu, wenn er im Falle des § 2306 Abs. 1 Satz 1 die Erbschaft ausschlägt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405D020003
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