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Aktenzeichen II 22/18

Datum 07.05.1918

Leitsatz Ist der als Streitgenosse geltende Nebenintervenient, der der Beklagten erst nach Zustellung des Urteils erster Instanz an sie beitritt, bei Einlegung der Berufung auf den Rest der schon laufenden Berufungsfrist beschränkt, oder beginnt für ihn mit der seinerseits erfolgten Urteilszustellung eine neue Berufungsfrist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405D0A0031

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