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Aktenzeichen III 73/18
Datum 31.05.1918
Leitsatz Verletzt ein Notar, der, mit der Herstellung einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde zu einer Eintragung in das Handelsregister oder in das Grundbuch betraut, die Erklärung der Beteiligten entwirft, ihre Unterschriften beglaubigt und die Urkunde mit dem Antrag auf Eintragung dem Gericht einreicht, durch unrichtige Abfassung der Urkunde oder durch deren verspätete Einreichung eine Amtspflicht oder eine Vertragspflicht?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405D160068
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