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Aktenzeichen VI 66/18

Datum 06.05.1918

Leitsatz Kann sich, wenn dem Hauptschuldner auf Grund der Bundesratsverordnung vom 8. Juni 1916 über die Geltendmachung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden (RGBl. S. 454) eine Zahlungsfrist bewilligt ist, auch der Bürge auf die Fristbewilligung berufen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405D1D0091

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