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Aktenzeichen I 28/18

Datum 08.06.1918

Leitsatz 1. Betrifft der § 3 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 (RGBl. S. 914) nur Verträge, die zwischen dem Veräußerer von Gemüse und dem Hersteller von Dörrgemüse unmittelbar geschlossen sind? 2. Umfaßt die Rückverweisung in § 2 der Verordnung über Höchstpreise für Rüben vom 26. Oktober 1916 (RGBl. S. 1204) auf § 1 auch die dort in Abs. 3 vorbehaltenen Anordnungen der Landeszentralbehörde?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405D2C0139

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