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Aktenzeichen VII 97/18

Datum 28.06.1918

Leitsatz 1. Unterliegt dem Stempel nach Tarifnr. 9 RStempG. eine Geldabfindung, welche einem bisherigen Mitgliede des Aufsichtsrats einer Gesellschaft m. b. H. dafür gewährt ist, daß der Empfänger auf das ihm vertraglich eingeräumte Recht der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat verzichtet hat? 2. Sind die im Eingange der Tarifnr. 9 bezeichneten "Aufstellungen" für die Entstehung der Stempelpflicht wesentlich?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405D3C0185

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