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Aktenzeichen V 50/18
Datum 26.06.1918
Leitsatz Erstreckt sich der Formzwang des § 313 BGB. auch auf die zum Entgelt für die Eigentumsübertragung übernommene Verpflichtung, eine Hypothek unter Gewähr für ihre Güte abzutreten? Zur Unterscheidung von Grund- und Erfüllungsgeschäft.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405D450219
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