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Aktenzeichen VI 194/18
Datum 26.09.1918
Leitsatz 1. Kann das ordentliche Gericht in Rechtsstreitigkeiten über Ersatzansprüche der Berufsgenossenschaften nach §§ 1542, 1543 RVO. eine auf Grund der Reichsversicherungsordnung ergangene Entscheidung darüber nachprüfen, in welchem Betriebe der Verletzte tätig war? 2. Genügen für die Anwendung des § 1543 Bescheide der Versicherungsträger selbst, insbesondere der Berufsgenossenschaften? 3. Zur Auslegung der §§ 633, 634 RVO.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405D620321
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