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Aktenzeichen III 226/18

Datum 22.11.1918

Leitsatz 1. Findet § 254 Abs. 1 BGB. Anwendung, wenn ein Verschulden beider Vertragsparteien für das spätere Leistungsunvermögen des einen Teiles ursächlich geworden ist? 2. Ist es dem Verkäufer unter allen Umständen als Verschulden anzurechnen, wenn er während des Annahmeverzugs des Käufers das diesem verkaufte Fuhrunternehmen aufgibt? 3. Ist ein Selbsthilfeverkauf wirksam angedroht, wenn die Androhung dem einen Mitkäufer nur persönlich und nicht auch ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter des zweiten Mitkäufers zugestellt wird? 3. Richterliche Fragepflicht.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405E290140

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