Aktenzeichen V 294/18
Datum 13.11.1918
Leitsatz 1. Wird ein formloser Grundstücksveräußerungsvertrag durch die Auflassung und Eigentumseintragung gültig, wenn die Auflassung durch jemand vorgenommen wurde, der zu ihr von den Vertragsparteien in dem formlosen Kaufvertrage bevollmächtigt worden war? 2. Tritt die Heilung in der Folge ein, wenn die Vertragsparteien nachträglich die Auflassung genehmigen? 3. Wird von der Nichtigkeit eines formlosen Grundstücksveräußerungsvertrags die in ihm einem anderen erteilte Auflassungsvollmacht mit ergriffen? 4. Bedarf der Vergleich, durch den die Vertragsparteien einen formlosen Grundstücksveräußerungsvertrag gemäß § 141 BGB. bestätigen, der Form des § 313 BGB.?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405E2B0147
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