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Aktenzeichen V 211/18

Datum 16.11.1918

Leitsatz Unterliegt in Ehescheidungssachen, wenn das Berufungsgericht teilweise zugunsten der einen, teilweise zugunsten der anderen Partei erkannt und nur eine Partei Revision eingelegt hat, die zur Aufhebung und Zurückverweisung führt, das ganze Berufungsurteil der Aufhebung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405E2C0153

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