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Aktenzeichen VI 290/18

Datum 28.11.1918

Leitsatz 1. Kann in Fällen, in denen mit der Übernahme und Ausführung eines im öffentlichen Interesse unentgeltlich übernommenen Auftrags offensichtlich und nach der Natur der Sache eine für beide Teile erkennbare Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Beauftragten verbunden ist, nach dem Parteiwillen angenommen werden, daß der Auftraggeber für die aus der Ausführung des Auftrags dem Beauftragten erwachsenden Schäden aufzukommen hat? 2. Steht eine derartige Annahme mit der Vorschrift des § 670 BGB. in Einklang?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405E330169

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