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Aktenzeichen IV 200/18

Datum 02.12.1918

Leitsatz 1. Zur Frage des Umfangs der Säkularisation besonders in der Provinz Posen und den anderen im Anfange des vorigen Jahrhunderts zeitweise vom preußischen Staate getrennten rechtsrheinischen Gebieten. 2. Gehören zu dem kirchlichen Vermögen, das nach §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875 der Verwaltung der Kirchengemeinde unterliegt, auch die mit Stiftungszwecken beschwerten, infolge der Säkularisation der Klöster auf den Staat übergegangenen Fonds, insbesondere Meßstiftungskapitalien? Kann der Staat die Verwaltung auch dann beanspruchen, wenn die Verwaltung bisher von der Kirchengemeinde geführt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405E380185

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