Aktenzeichen VI 296/18
Datum 02.12.1918
Leitsatz 1. Kann derjenige, der sich einen Geldbetrag durch Überweisung zahlen läßt, -- obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß der Zahlende sich das Geld durch Betrug verschafft hat, wider die guten Sitten verstoßen, wenn er einen rechtlich begründeten Anspruch auf die Zahlung hat? 2. Hat hier der Betrogene, wenn der Betrüger in Konkurs verfallen ist, einen Schadensersatzanspruch gegen den bösgläubigen Empfänger, weil ihm ohne dessen Dazwischentreten ein Aussonderungsrecht gegen die Konkursmasse entstanden sein würde? 3. Ist der Betrogene durch den Empfänger um deswillen nicht geschädigt, weil sein Schaden bereits durch den Betrug entstanden ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405E390191
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