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Aktenzeichen V 282/18

Datum 02.12.1918

Leitsatz 1. Kann der deutsche Wechselindossatar, der den Wechsel im Jahre 1914 vor Beginn des Krieges an eine französische Bank weiterbegeben hat, vor Rückerwerb des Wechsels gegen den deutschen Akzeptanten bedingungsweise auf Zahlung klagen? 2. Ist in diesem Falle die Verjährung des Wechselanspruchs gegen den Akzeptanten durch die Bundesratsverordnungen vom 30. September und 20. Oktober 1914 (RGBl. S. 421, 443) einstweilen ausgeschlossen? 3. Kann eine Feststellungsklage mit der Begründung erhoben werden, daß die Frage unter 2 wegen Zweifelhaftigkeit der einschlägigen Bestimmungen von einem anderen Richter zuungunsten des Klägers entschieden werden könnte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405E440227

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