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Aktenzeichen VII 325/18
Datum 31.01.1919
Leitsatz Darf durch Zwischenurteil nach § 303 ZPO. über eine Verjährungseinrede, welcher die Gegeneinrede der Arglist gegenübersteht, entschieden werden, während die Beurteilung der Gegeneinrede einer späteren Entscheidung vorbehalten bleibt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405E5B0312
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