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Aktenzeichen IV 323/18

Datum 03.02.1919

Leitsatz 1. Ist die Verpflichtung zur Übertragung des gegenwärtigen Vermögens auch dann an die Form des § 311 BGB. gebunden, wenn in dem Vertrage die einzelnen das Vermögen ausmachenden Bestandteile bezeichnet sind? 2. Bedarf es in gleichem Falle zu den in den §§ 1444, 1487 BGB. bezeichneten Rechtsgeschäften der Einwilligung des anderen Gütergemeinschaftsgenossen? 3. Tritt fortgesetzte Gütergemeinschaft ein, wenn durch gemeinschaftliches Testament der Eheleute alle Abkömmlinge von der Gütergemeinschaft ausgeschlossen sind? Kann ein solcher Ausschluß auch stillschweigend erfolgen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405E5C0314

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