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Aktenzeichen VI 251/18

Datum 12.12.1918

Leitsatz 1. Kann ein Datum ohne Unterschrift eine Urkunde im Sinne des § 592 ZPO. darstellen? 2. Darf das Gericht aus dem Aussehen und der Anordnung einer Urkunde selbständige Schlüsse unabhängig von dem Vorbringen der Parteien ziehen? 3. Genügt es, insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß unter Verletzung des Gesetzes Tatsachen übergangen seien, wenn die schriftliche Revisionsbegründung zur Bezeichnung der Tatsachen auf längere Schriftsätze verweist, mit denen sie vorgetragen seien?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405F190070

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