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Aktenzeichen VII 217/18

Datum 18.03.1919

Leitsatz 1. Welche Zollbehörde ist für die Geltendmachung einer Reichsabgabe gegenüber einer Gewerkschaft zuständig, die neben ihrem Sitze noch einen besonderen Verwaltungssitz in einem anderen Bundesstaate hat? 2. Sind die von einer Gewerkschaft ausgeschriebenen Einzahlungen stempelfrei, wenn die Gewerkschaft es unternimmt, ein anderes Bergwerk pachtweise zu betreiben, und für diesen Betrieb Zubußen ausschreibt, die zu dessen Erhaltung in seinem bisherigen Umfange bestimmt sind? 3. Handelt es sich um den Betrieb eines Bergwerks "in seinem bisherigen Umfange", wenn an Stelle eines abgebauten Stollens ein neuer tieferer Stollen geschlagen wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405F380170

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