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Aktenzeichen V 374/18

Datum 22.03.1919

Leitsatz 1. Verkaufsangebot mit Bindung auf bestimmte Zeit und mit der Abmachung, daß ein auf den Kaufpreis anzuzahlender Betrag bei Nichtannahme des Angebots als Entgelt für die Bindung des Antragenden verfällt. Kann der Antragsempfänger die Anzahlung zurückfordern, wenn er an der Annahme durch Umstände gehindert wurde, die er nicht zu vertreten braucht? 2. Sind in solchem Falle auch die Grundsätze vom uneigentlichen Strafgedinge anwendbar?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405F410199

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