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Aktenzeichen I 262/18
Datum 26.03.1919
Leitsatz 1. Zur Auslegung der in einer Seeversicherungspolice enthaltenen Klausel "die Versicherung deckt auch die direkte Kriegsgefahr, als Wegnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Güter durch Kriegsschiffe, Kaper, Torpedos oder Seeminen." 2. Was ist unter "direkter" Kriegsgefahr zu verstehen? 3. Deckt eine Güterversicherung auch den Erlös, der für die versicherten Güter erzielt wird? 4. Zu den Begriffen "Nehmung" (Beschlagnahme) und "Wegnahme".
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405F5A0273
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