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Aktenzeichen VI 368/18
Datum 28.04.1919
Leitsatz Kann die Ehescheidungsklage aus dem Grunde abgewiesen werden, daß der klagende Ehegatte, weil er sich wegen einer besonders schweren Eheverfehlung innerhalb der Frist des § 1571 BGB. zur Scheidungsklage nicht entschließen konnte, sie auch nicht erhoben haben würde, wenn er von der jetzt geltend gemachten leichteren Verfehlung innerhalb der Frist erfahren hätte?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405F5E0285
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