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Aktenzeichen VII 68/19

Datum 11.04.1919

Leitsatz 1. Sind Zahnärzte, soweit es sich um die von ihnen bewirkten Lieferungen künstlicher Zahnersatzstücke handelt, als Gewerbetreibende im Sinne des § 76 RStempG. in der Fassung vom 26. Juni 1916 anzusehen? 2. Unterliegen die Einnahmen der Zahnärzte für solche Lieferungen dem Warenumsatzstempel der Tarifnr. 10 des genannten Gesetzes?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405F6A0322

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