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Aktenzeichen III 545/18
Datum 13.05.1919
Leitsatz 1. Sorgfaltspflicht des mit einer Geldbeförderung beauftragten Beamten. 2. Welches Recht ist für die Haftung des Beamten gegenüber dem Staate in der Rheinprovinz maßgebend? 3. Wird die Haftung des Beamten gegenüber dem Staate durch ein mitwirkendes Verschulden anderer Beamter, insbesondere solcher, welche als verfassungsmäßig berufene Vertreter des Staates anzusehen sind, beeinflußt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405F710344
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