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Aktenzeichen III 562/18

Datum 16.05.1919

Leitsatz 1. Welche Behörde ist zur Vertretung des preußischen Staates berufen gegenüber der Ruhegehaltsklage eines Beamten, welcher zunächst in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden war und demnächst, nach Verlegung seines Wohnsitzes, mit Pension in den endgültigen Ruhestand getreten ist? 2. Zum Begriff der die Klagefrist in Lauf setzenden Entscheidung in § 23 des preußischen Pensionsgesetzes vom 27. März 1872/30. April 1884.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405F730350

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