Aktenzeichen IV 199/18
Datum 19.05.1919
Leitsatz 1. Hat die Kabinettsorder vom 25. September 1834 die Bedeutung eines Gesetzes, das der Kirchengemeinde unter den darin bestimmten Voraussetzungen gegen den Staat einen Rechtsanspruch auf Befriedigung der bisher von dem säkularisierten Kloster bestrittenen kirchlichen Bedürfnisse gewährt? 2. Haftet der Staat nach jener Kabinettsorder der Kirchengemeinde nur mit den Erträgen des dem Kloster inkorporierten Kirchenvermögens oder mit denjenigen des gesamten Klostervermögens? Welcher Zeitpunkt ist für den Umfang und den Wert des säkularisierten Klostervermögens maßgebend? Kann sich der Staat, wenn er auf Leistung von Baukosten in Anspruch genommen wird, darauf berufen, daß er die Erträge des Klostervermögens für andere Zwecke verwendet habe?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464060080031
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