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Aktenzeichen VII 71/19

Datum 20.05.1919

Leitsatz 1. Ist § 27 Abs. 3 des preuß. Stempelsteuergesetzes vom 30. Juni 1909 unanwendbar, wenn die Steuerbehörde nicht sowohl die Wertangabe an sich beanstandet, als vielmehr einen Rechtsirrtum rügt, der die Beteiligten zu einer falschen Angabe geführt hat? 2. Wahrt die rechtzeitige Beanstandung der Wertangaben gegenüber einem Steuerpflichtigen der Steuerbehörde das Recht, die fehlende Steuer von allen Steuerpflichtigen nachträglich einzuziehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464060090043

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