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Aktenzeichen I 251/19

Datum 09.07.1919

Leitsatz Ist nach Zurücknahme der Klage noch für ein Kostenurteil nach § 271 Abs. 3 ZPO. Raum, wenn ein vor einem anderen Gericht geschlossener vollstreckbarer Vergleich der Parteien die Kostenpflicht bereits in gleicher Weise regelt? Wie hat der die Klage Zurücknehmende den Einwand geltend zu machen, daß der Vergleich zu seinen Gunsten anders auszulegen sei?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464060370203

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