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Aktenzeichen III 104/19

Datum 30.09.1919

Leitsatz 1. Ist gegenüber einer unter der Geltung der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. März 1916 entstandenen Schadensersatzforderung der Einwand, daß der der abstrakten Schadensberechnung zugrunde gelegte Preis übermäßig sei, auch dann zulässig, wenn der festgesetzte Höchstpreis innegehalten ist? 2. Wird die Zulässigkeit dieses Einwandes durch die Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 auch gegenüber Schadensersatzforderungen beseitigt, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464060500284

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