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Aktenzeichen II 105/19
Datum 30.09.1919
Leitsatz 1. Ist die Vorschrift des § 85 HGB. auch auf den Fall anzuwenden, daß der Vermittelungsagent das Geschäft im Namen des Geschäftsherrn abgeschlossen, dessen Genehmigung aber vorbehalten hat? 2. Ist die Schriftform gewahrt, wenn die Vertragsurkunde nur mit dem Namen des Vertreters unterzeichnet ist und das Vertretungsverhältnis aus der Urkunde nicht hervorgeht? Hat die Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit für sich?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464060510286
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