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Aktenzeichen VII 179/19

Datum 28.10.1919

Leitsatz 1. Hatte der Grundstückseigentümer, dessen Land zum ersten oder zweiten Rayon gezogen, oder dessen dort gelegenes Gebäude bei dem Armieren der Festung zerstört wurde, nach älterem preußischen Rechte einen Anspruch auf Entschädigung? 2. Welche Bedeutung hatten die nach § 4 des Rayonregulativs vom 10. September 1828 auszustellenden Reverse? 3. Ist in den vorbezeichneten Rechtsverhältnissen mit dem Inkrafttreten des Reichsrayongesetzes eine Änderung erfolgt? 4. Bezieht sich die Vorschrift des § 44 Abs. 5 Nr. 2a RRG. hinsichtlich der Gebäude und Anlagen im ersten oder zweiten Rayon nur auf neu angelegte Befestigungen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640610F0049

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