Aktenzeichen I 131/19
Datum 15.11.1919
Leitsatz 1. Sind die auf Grund des § 5 der Ausführungsbestimmung VIII der Reichs-Sackstelle vom 16. Februar 1918 (Reichsanz. vom 22. Februar 1918) vom Verbande deutscher Papiersackfabrikanten festgesetzten, von der Reichs-Sackstelle genehmigten Lieferungsbedingungen, insbesondere die darin enthaltene Schiedsklausel gültig? 2. Ist diese Klausel auf Verträge anwendbar, die nach dem Inkrafttreten der Ausf.-Best. VIII, aber vor endgültiger Festsetzung der erwähnten Lieferungsbedingungen abgeschlossen worden sind? 3. Tritt die Schiedsklausel dadurch außer Kraft, daß infolge Änderung der gesetzlichen Bestimmungen eine Bestellung des Schiedsgerichts in der vertraglich vorgesehenen Weise nicht mehr möglich ist? Inwieweit sind hierbei gesetzliche Bestimmungen zu berücksichtigen, die erst nach der Verkündung des Berufungsurteils erlassen sind?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640612C0158
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