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Aktenzeichen II 256/19

Datum 19.12.1919

Leitsatz 1. Kommt es für den Umfang des Zeichenschutzes darauf an, daß das eingetragene Zeichen ein sog. Defensivzeichen ist? Beschränkt sich der Umfang dieses Schutzes auf den des Hauptzeichens oder ist § 20 WZG. uneingeschränkt anwendbar? 2. Verwechslungsfähigkeit bei sog. schwachen Zeichen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464061580302

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