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Aktenzeichen VI 317/19

Datum 22.12.1919

Leitsatz 1. Entfällt in Preußen die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatze des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens, a) wenn in der Gemeinde staatliche Polizeiverwaltung besteht, oder b) weil Tumulte unvermeidliche Begleiterscheinungen einer Revolution sind? 2. Welche Vorschriften sind für den Umfang des zu leistenden Schadensersatzes maßgebend? 3. Ist das französische Gesetz vom 10. Vendémiaire IV (2. Oktober 1795) in der Rheinprovinz noch in Geltung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464062020003

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